Menu
menu

An­trag auf Er­tei­lung eines Erb­scheins

Hin­weis

Der An­trag auf Er­tei­lung eines Erb­scheins kann von den Erben bei einer No­ta­rin oder einem Notar oder dem Nach­lass­ge­richt ge­stellt wer­den.

Für die Be­an­tra­gung eines Erb­scheins ist es er­for­der­lich, dass fol­gen­de For­mu­lar "An­trag auf Er­tei­lung eines Erb­scheins" aus­zu­fül­len. Die­ser An­trag ist nebst Ko­pien aller Ur­kun­den an das Amts­ge­richt Halle (Saale) zu über­sen­den. Al­ter­na­tiv kön­nen Sie den An­trag in der Post­stel­le des Jus­tiz­zen­trums ab­ge­ben oder in den Brief­kas­ten ein­wer­fen. Das Nach­lass­ge­richt wird sich bei Ihnen zwecks Ter­mins­ab­spra­che mel­den.

Wann be­nö­ti­ge ich die­sen An­trag

Ein Bei­spiel:

  • Die Ver­stor­be­ne Per­son hatte zum Zeit­punkt des Todes ihren letz­ten ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt / Wohn­sitz in Halle (Saale). Der oder die Erben woh­nen in Lands­berg. Der An­trag ist an das Nach­lass­ge­richt Halle (Saale) zu über­sen­den.
  • Wenn die­ses Bei­spiel nicht auf Sie Zu­trifft, gehen Sie bitte zur Haupt­sei­te der Nach­lass­ab­tei­lung zu­rück und wäh­len eine an­de­re An­trags­art aus.

Wel­ches Amts­ge­richt ist für mei­nen Wohn­ort zu­stän­dig

Auf der In­ter­net­sei­te www.jus­tiz.de kön­nen Sie über das Orts- und Ge­richt­ver­zeich­nis Ihr zu­stän­ges Amts­ge­richt her­aus­fin­den.

Down­load Erb­schein­an­trag

Es sind fol­gen­de Un­ter­la­gen bei­zu­brin­gen:

  • Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass der An­trag­stel­le­rin oder des An­trag­stel­lers
  • Ster­be­ur­kun­de der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers
  • alle Tes­ta­men­te der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers im Ori­gi­nal
  • An­ga­ben zum Wert des Nach­las­ses (be­ach­ten Sie die Aus­füll­hin­wei­se)

Hin­wei­se wenn kein Tes­ta­ment vor­han­den ist

Soll­te die Erb­las­se­rin oder der Erb­las­ser kein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen haben, ist das Erbrecht durch Per­so­nen­stands­ur­kun­den (Fa­mi­li­en­stamm­bü­cher) u.a. nach­zu­wei­sen. Ein­zel­hei­ten hän­gen von den je­wei­li­gen fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis­sen ab. Grund­sätz­lich sind fol­gen­de Per­so­nen­stands­ur­kun­den der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers er­for­der­lich:

  • Ster­be­ur­kun­de
  • Ehe­ur­kun­de der letz­ten Ehe
  • Ster­be­ur­kun­de eines vor­ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten
  • Schei­dungs­ur­teil bei ge­schie­de­nen Erb­las­sern
  • Ge­burts­ur­kun­den der Kin­der
  • Ster­be­ur­kun­den von ver­stor­be­nen Kin­dern
  • Ge­burts­ur­kun­den von den En­keln, die an die Stel­le der vor­ver­stor­be­nen Kin­der tre­ten

Soll­te die Erb­las­se­rin oder der Erb­las­ser keine Ab­kömm­lin­ge hin­ter­las­sen haben, oder soll­ten sich die Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­se aus an­de­ren Grün­den un­über­sicht­lich ge­stal­ten, ist eine vor­he­ri­ge Rück­spra­che bei einer No­ta­rin bzw. Notar oder dem Nach­lass­ge­richt zweck­mä­ßig.

Alle Per­so­nen­stands­ur­kun­den sind im Ori­gi­nal oder in be­glau­big­ter Kopie vor­zu­le­gen.

Down­load In­fo­blatt

Er­tei­lung einer Voll­macht für das Erb­schein­ver­fah­ren

Zur Be­schleu­ni­gung des Ver­fah­rens zur Er­tei­lung eines Erb­schei­nes kann jede er­ben­de Per­son einer an­de­ren mit­er­ben­den Per­son oder einer sons­ti­gen drit­ten Per­son die schrift­li­che Voll­macht er­tei­len, einen ent­spre­chen­den An­trag bei Ge­richt zu stel­len. In die­sem Fall müs­sen Sie nicht per­sön­lich beim Nach­lass­ge­richt er­schei­nen und eine An­hö­rung durch das Ge­richt ent­fällt. Der Erb­schein kann da­durch im Re­gel­fall schnel­ler er­teilt wer­den.

Er­klä­run­gen, die die be­voll­mäch­tig­te Per­son in Ihrem Namen ab­gibt, müs­sen Sie gegen sich gel­ten las­sen, so­lan­ge die Voll­macht nicht ge­gen­über dem Ge­richt wi­der­ru­fen wird.

So­weit Sie mit der Voll­macht zu­gleich auf eine Be­tei­li­gung am Erb­schein­ver­fah­ren ver­zich­ten, hat das auf die mög­li­che Erb­quo­te und die Ver­tei­lung des Nach­las­ses kei­nen Ein­fluss.

Sie ver­zich­ten damit nicht auf das Erbe!

Die Voll­macht ist von Ihnen zu un­ter­zeich­nen und bei dem Ge­richt im Ori­gi­nal ein­zu­rei­chen. Dies kann auch da­durch er­fol­gen, dass Sie die Voll­macht der von Ihnen be­voll­mäch­tig­ten Per­son mit­ge­ben und diese sie dann bei der Be­an­tra­gung des Erb­schei­nes bei Ge­richt vor­legt. Zum Nach­weis dafür, dass die Voll­macht tat­säch­lich von Ihnen stammt, müs­sen Sie die­ser Voll­macht eine Kopie Ihres Per­so­nal­aus­wei­ses oder Rei­se­pas­ses bei­fü­gen.

Down­load Voll­machts­for­mu­lar