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Allgemeine Hinweise zum Zwangsvollstreckungsverfahren am Amtsgericht Halle (Saale)

Diese nachstehenden Informationen dienen als allgemeine Hinweise in Vorbereitung  auf eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit beim Amtsgericht Halle (Saale). Die Sprechzeiten und die Kontaktdaten der Zwangsvollstreckungsgeschäftsstellen finden Sie am Seitenende.

Zuständigkeit

Das Vollstreckungsgericht ist bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz insbes. Räumungsschutz
  • Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
  • Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren

Hinweis!

Bitte fahren Sie nicht zum zentralen Vollstreckungsgericht nach Dessau-Roßlau. Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhält man nur noch über das Internet. Nachfolgende Hinweise dienen zur Orientierung.

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ab dem 01.01.2013

Zuständiges Vollstreckungsgericht

Ab 01.01.2013 werden die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr von den örtlichen Vollstreckungsgerichten verwaltet, sondern zentral auf einem bundesweiten Vollstreckungsportal zusammengeführt und von einem so genannten zentralen Vollstreckungsgericht in jedem Bundesland verwaltet. Das zentrale Vollstreckungsgericht für Sachsen-Anhalt hat seinen Sitz beim Amtsgericht Dessau-Roßlau.

Wie erhalte ich Auskünfte aus dem zentralen Vollstreckungsportal?

Die Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis werden dann nicht mehr von den einzelnen Vollstreckungsgerichten erteilt und auch nicht von den zentralen Vollstreckungsgerichten, sondern können von jedem selbst im Internet abgefragt werden. Hierzu müssen Sie sich auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de registrieren und bekommen per Post eine PIN zugeschickt. Mit Hilfe der PIN können Sie sich freischalten und die gewünschte Information dann auf der oben genannten Internetseite abrufen.

Suche im Vollstreckungsportal

Bei der Suche eines/r Schuldners/in im Vollstreckungsportal ist es unbedingt notwendig, den Namen des Schuldners richtig zu schreiben, bei geringer Abweichung zwischen Anfrage und Ergebnis (d. h. ist z. B. ein Schuldner als Herr Maier eingetragen, wird aber als Herr Meier gesucht), kann keine richtige Auskunft gegeben werden.

Was kostet die Suche im Vollstreckungsportal?

Sofern Sie zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Daten von anderen Personen abrufen wollen, entsteht eine Gebühr gemäß Landesjustizkostengesetz von 4,50 € pro übermitteltem Datensatz. Bei einer Auskunft über sich selbst, wird diese Gebühr nicht erhoben, sofern Sie in der Suchmaske unter dem Punkt „Einsichtsgrund“ auswählen „Zur Auskunft über Ihn selbst betreffende Eintragungen“. Die Selbstauskunft (für Schuldner) ist gebührenfrei.

Löschung aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis

Eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Tag der Eintragungsanordnung automatisch gelöscht.

 

Darüber hinaus können Sie gemäß § 129 a Absatz 1 ZPO einen Antrag auf vorzeitige Löschung nach § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Ge­schäftsstelle stellen. Der Antrag auf vorzeitige Löschung ist zu begründen. Ein Vordruck für den Antrag ist darüber hinaus beim Vollstreckungsgericht des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsge­richts erhältlich oder kann von der Internetseite des Amtsgerichts Dessau-Roßlau heruntergeladen werden (Antrag ist am Ende der dortigen Seite zu finden).

 

Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch das jeweilige Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners oder den Schuldner selbst an das

 

Amtsgericht Dessau-Roßlau

Zentrales Vollstreckungsgericht

Justizzentrum Anhalt

Willy-Lohmann-Straße 29

06844 Dessau-Roßlau

 

Für jede Eintragung ist ein gesonderter Löschungsantrag mit den entsprechen­den Unterlagen vorzulegen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hinweis für Schuldner:

Auskünfte und Fragen zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzgl. der Forderung (Art des Anspruchs, Vollstreckungsgrundlage, mögliche Schuldenregulierungen pp.) sind ausschließlich an den Gläubiger bzw. den Gläubigervertreter zu richten und nicht an das Vollstreckungsgericht sowie an die Gerichtsvollzieher.

Pfändungsschutzkonto

Allgemein

Seit Juli 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto. Dieses „P-Konto“ eröffnet Inhabern eines Girokontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BMJV.

Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO

Durch das Pfändungsschutzkonto steht dem Schuldner ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.500,00 € (Stand: 01.07.2024) je Kalendermonat zu. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen können ebenfalls besonders geschützt werden. Zur Erhöhung des Grundfreibetrages muss der Schuldner dem Kreditinstitut eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung kann durch folgende Stellen für die Dauer von 2 Jahren erteilt werden:

  • Arbeitgeber
  • Sozialhilfeträger
  • Krankenkasse
  • Familienkasse
  • Jugendamt
  • Schuldnerberatung
  • Rechtsanwalt/Notar/Steuerberater

Räumungsschutz bei einer Zwangsvollstreckung

Hinweise zum Räumungsschutz bei einer Zwangsräumung

Sofern Ihnen eine zwangsweise Räumung droht, finden Sie in den folgenden Hinweisen Informationen zum Räumungsschutz. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur einen allgemeinen Überblick geben und es zur Gewährung von Räumungsschutz stets einer gerichtlichen Einzelfallprüfung bedarf. Sofern Ihnen eine zwangsweise Räumung droht, finden Sie in diesen Hinweisen Informationen zum Räumungsschutz. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur einen allgemeinen Überblick geben und es zur Gewährung von Räumungsschutz stets einer gerichtlichen Einzelfallprüfung bedarf.

  1. Voraussetzungen

    Räumungsschutz kann Ihnen unter besonderen Umständen gewährt werden, wenn Sie zur Räumung Ihrer Wohnung verurteilt wurden und die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bereits einen Termin zur Räumung bestimmt hat. Das zugrundeliegende Räumungsurteil darf dabei nicht schon vor längerer Zeit erlassen worden sein.
    Sofern die Räumung Ihrer Wohnung für Sie unzumutbar ist, kann Ihnen gemäß § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) im Einzelfall auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum Räumungsschutz gewährt werden.

  2. Schutzgründe
    Bitte beachten Sie zunächst, dass es keine absoluten Schutzgründe gibt. Es handelt sich bei S 765a ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die sehr eng auszulegen ist. Eine Gewährung von Räumungsschutz kommt nur in Einzelfällen in Betracht, nämlich dann, wenn die Räumung für Sie zum angegebenen Termin eine besondere Härte darstellt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Solche besonderen Umstände können im Einzelfall sein:

    - Ihnen steht kurz nach dem Räumungstermin eine andere Wohnung zum Einzug zur Verfügung.
    - Sie sind vorübergehend schwer erkrankt.
    - Die Räumung fällt in den Zeitraum der Mutterschutzfrist.
     

    Solche Umstände können vorbehaltlich einer vom Gericht vorzunehmenden Einzelfallprüfung, welche auch die berechtigten Gläubigerinteressen berücksichtigt, den Aufschub der Vollstreckung rechtfertigen.
    Die Tatsache, dass Ihnen kein neuer Wohnraum zur Verfügung steht, begründet nicht die Gewähr von Räumungsschutz. Wenden Sie sich in diesem Fall an die zuständigen Ordnungsbehörden, welche Ihnen gegebenenfalls eine Notunterkunft zuweisen werden. Grundsätzliche Nachteile, die jede Räumung mit sich bringt, wie etwa drohende Obdachlosigkeit oder allgemeine wirtschaftliche Nachteile, rechtfertigen die Gewährung von Räumungsschutz nicht.

  3. Antragstellung und Verfahren
    Einen Antrag auf Räumungsschutz können Sie beim Amtsgericht stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Räumung erfolgen soll. Sofern Sie sich über die Zuständigkeit unsicher sind, erfragen Sie diese vorab bei Gericht. Sollten Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht gut sprechen, lassen Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten, welche für Sie übersetzen kann. Es ist in jedem Fall ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiges Ausweisdokument vorzulegen.

    Der Antrag auf Räumungsschutz ist gemäß S 765a Abs. 3 ZPO bis spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Bei nicht fristgerechter Antragstellung ist das Gericht verpflichtet, Ihren Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Prüfung, ob der Antrag begründet wäre, findet in diesen Fällen nicht mehr statt. Eine Antragstellung nach Ablauf der gesetzlichen 2 Wochen Frist in nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn:

    - die Gründe, auf welchen der Antrag beruht, erst später entstanden sind (beispielsweise, wenn Sie nach Ablauf der oben genannten Frist einen verbindlichen, unterschriebenen Mietvertrag vorlegen können), oder
    - Sie ohne Ihr Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert waren.

    Beachten Sie jedoch, dass für diesen Fall strenge Nachweiskriterien gelten. Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

    - Räumungsurteil
    - Räumungsmitteilung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers  neuer Mietvertrag im Original (soweit vorhanden)
    - Mutterpass bei Schwangerschaft
    - Belege über aktuelle Mietzahlungen
    - weitere Belege über die Verhinderung an einer rechtzeitigen Antragstellung (soweit vorhanden)
    - Nachweise über die Bemühungen, einen anderen Wohnraum zu finden  ärztliches Attest bei schwerer Erkrankung

    Nach Stellung des Antrages entscheidet die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger, ob und in welcher Form Ihnen Räumungsschutz gewährt werden kann.

Alternative Beratungsstellen

Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Weitere Informationen und Downloads

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierzu zählen:

  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs-​ und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs-​ und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
  • Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/ den Gerichtsvollzieher

Sprechzeiten, Räumlichkeiten und Erreichbarkeit der Zwangsvollstreckungsabteilung

Falls schon Schriftverkehr mit der Abteilung geführt wird, wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Kontaktdaten auf dem Schreiben. Nur dieser Mitarbeiter / diese Mitarbeiterin kann Ihnen Auskunft zu ihrem Verfahren geben.

Sprechzeiten Allgemein:

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr

Telefon und Fax

Telefon: +49 345 220-0
Telefax: +49 345 220-5031

Durchwahlnummern

Telefon: +49 345 220-

5022, 4118, 4124, 5038, 5025, 5531

Raum

Bitte an der Information erfragen.
 

Hausanschrift

Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)

Telefon und Fax Vermittlung

Telefon: +49 345 220-​0
Telefax: +49 345 220-​5030

DE-Mail

ag-halle-saale(at)egvp.de-mail.de
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